Rechtliche Bestimmungen

Bevor Sie Bohrungen für eine Erdwärmeanlage durchführen lassen, muss Ihnen eine Genehmigung vorliegen.
Bei Bohrungen unter 100 Meter handelt es sich dabei um eine wasserrechtliche Genehmigung. Diese dient einerseits zum Schutz des Grundwassers, andererseits überträgt sie dem Betreiber das alleinige Recht zur Nutzung der Energie aus dem Boden. In einem Wasserschutzgebiet sind grundsätzlich keine Bohrungen möglich. Den „Antrag zur Errichtung von Erdsonden zur Gewinnung von Erdwärme zu Heizzwecken“ erhalten Sie bei der Wasserbehörde Ihres Bezirks. Die Genehmigung wird nach ausreichender Prüfung innerhalb eines Monats erteilt. Auch Grundwasserwärmepumpen müssen der Wasserbehörde gemeldet werden.
Bohrungen von über 100 Meter Tiefe müssen Sie der zuständigen Bergbehörde anzeigen. Denn in solchen Tiefen können Braun- und Steinkohle liegen, deren Nutzung durch das Bergrecht geregelt ist. Eine wasserrechtliche Überprüfung wird dabei automatisch durchgeführt.
Liegt die Erdwärmeanlage nicht auf demselben Grundstück, auf dem sie auch genutzt werden soll, wird in jedem Fall eine bergrechtliche Genehmigung benötigt. Dies kann der Fall sein, wenn gleich mehrere Häuser aus einer Anlage mit Erdwärme versorgt werden sollen.

